An Feiertagen gelten teils gesetzliche Regelungen, u.a. im Arbeitsrecht, die sich unterscheiden von normalen Werktagen.
Inhaltsverzeichnis
ToggleRegelungen für Angestellte und Beschäftigte
Feiertage sind immer arbeitsfrei (§9 ArbZG)
Beschäftigten sind Feiertagsvergütungen zu zahlen (§2 EntgFG)
Es kann vereinbart werden, dass die Arbeit vor- oder nachzuholen ist (Bundesarbeitsgericht)
Beamte haben eine Arbeitsbefreiung (§3 Abs. 3 AZV)
Feiertagszuschläge sind im Einkommenssteuergesetz geregelt (§3)
Regelungen für den Straßenverkehr
Nach §30 Abs. 3 StVO dürfen LKW nicht an Feiertagen fahren
Nach §12 Abs. 3 StVO dürfen LKW an bestimmten Orten nicht parken
Regelungen für Verkaufsstellen
Nach den Ladenöffnungsgesetzen der einzelnen Bundesländer müssen Verkaufsstellen geschlossen sein
Stille Tage
Regionale Besonderheiten beziehen sich nicht nur auf die Länder, auch auf Stadtebene gibt es Unterschiede bei den Feiertagen. Vor allem bei den sogenannten „Stille Tage“ gibt es verschiedene Einschränkungen. Diese genießen durch die Feiertagsgesetze der Länder besonderen Schutz. Die Feiertagsgesetze der Länder sind dabei nicht bundeseinheitlich, sondern unterschiedlich.
Einschränkungen
Feiertagsfreigaben für Filmproduktionen (geregelt durch die FSK)
Beachten des Tanzverbotes
In den Freistaaten Bayern und Sachsen sind einige Feiertage arbeitsfrei weil sie unter den Schutz der stillen Feiertage fallen
Genaueres zu den jeweiligen stillen Tagen findet sich in den Feiertagsgesetzen der einzelnen Länder. Dort sind dann ggf. Tanzveranstaltungen, Unterhaltungsveranstaltungen und weitere Feste bestimmt, die als stille Tage gelten. Bekannte Feiertage sind oftmals z.B. Aschermittwoch, Karfreitag, Allerheiligen oder der Ostersonntag.
Unechte Feiertage
Weitere regionale Besonderheit sind die oftmals „unechten Feiertage“ die sich durch Bräuche und Traditionen einzelner Regionen ergeben und gesetzlich nicht verankert sind. So sind z.B. der Rosenmontag, der Ulmer Schwörmontag oder der Maimarktdienstag solche unechten Feiertage. Hier ruht dann die Arbeit eingeschränkt oder komplett.
pixabay.com