Fronleichnam – Feiertag am zweiten Donnerstag nach Pfingsten

Fronleichnam

Der Tag wird auch als Sakramentstag, Blutstag, Herrgottstag, Herrenleichnamstag, Prangertag oder Varleichnam bezeichnet.

Fronleichnam  entspringt den mittelhochdeutschen Begriffen „vrône lîchnam“, was  übersetzt so viel wie „des Herren Leib“ bedeutet.

Geschichtlicher Hintergrund von Fronleichnam

Die Wurzeln des Feiertages lassen sich bis in das Jahr 1209 zurückverfolgen, als der Augustinernonne Juliane von Lüttich während ihres Gebets die dunkle Seite des Mondes erschien und ihr durch die Hilfe Jesus‘ bewusst wurde, dass der Mond die Kirche darstellte und die Dunkelheit das Fehlen eines solchen Kirchenfestes symbolisierte.

Erst 37 Jahre später, also im Jahr 1246 wurde Fronleichnam durch Bischof Robert von Lüttich eingeführt, wobei dieser sich an der Vision der Nonne orientierte.

Im Jahr 1264 wurde Fronleichnam durch Papst Urban IV. zu einem offiziellen Kirchenfest ernannt, welches fortan am 2. Donnerstag nach dem Pfingstfest stattfinden sollte.

In den darauffolgenden Jahren und Jahrzehnten fand das Fest große Verbreitung in der Kirche und den unterschiedlichen Gemeinden. Durch Papst Johannes XXII. wurde Fronleichnam schließlich zu einem verbindlichen und einheitlichen Fest für die gesamte Kirche.

Im 16. Jahrhundert festigte sich die Tradition des Fronleichnam-Festes durch das Trienter Konzil (1545-1563).

Nicht in allen Bundesländern ein gesetzlicher Feiertag

Fronleichnam ist in Baden- Württemberg, Hessen, Bayern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen ein gesetzlicher Feiertag. In Sachsen gilt für bestimmte Gemeinden im Landkreis Bautzen und Westlausitzkreis eine Ausnahmeregel. Diese durch das Staatsministerium festgelegte Rechtsverordnung besagt, dass in diesen ausgewählten Gemeinden Fronleichnam als gesetzlicher Feiertag gilt.

In Gemeinden von Thüringen mit vorwiegend katholischen Bürgern wird der Feiertag durch die Fronleichnamsverordnung geregelt. Dort kann der Innenminister durch Rechtsverordnungen festlegen, ob Fronleichnam als gesetzlicher Feiertag gilt. Sofern keine Rechtsverordnung erlassen wird, dürfen die Teile von Thüringen Fronleichnam als gesetzlichen Feiertag ansehen, die dies bis 1994 bereits offiziell getan haben.

pixabay.com

MEHR ZUM THEMA

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert